Weihnachtslandschaft mit Kerze

Als „stille Tage“ werden in den Ländergesetzen erfasste Sonderregelungen für Tage bezeichnet, die keine gesetzlichen Feiertage sind. So ist auch der Heiligabend (wenn er auf einen Werktag fällt) ein ganz normaler Arbeitstag. Allerdings hat es sich in Deutschland eingebürgert, dass die meisten Unternehmen ihren Mitarbeitern zumindest ab Mittag freiwillig freigeben. Die gleiche Regelung gilt als Usus dann, wenn Silvester auf einen Werktag fällt. Einen gesetzlichen Anspruch auf diese Freistellung haben Arbeitnehmer allerdings nicht. Die entsprechenden Regelungen sind dem individuellen Arbeitsvertrag, den betrieblichen Vereinbarungen und/oder den jeweils gültigen Tarifverträgen zu entnehmen.

“Stille Tage“ und die Ladenschlussgesetze

Für diese besonderen Tage wurden auch konkrete Regelungen im Ladenschlussgesetz geschaffen. Für die Festlegung der erlaubten Öffnungszeiten sind in Deutschland die einzelnen Bundesländer zuständig. Hier hat es sich jedoch bundesweit durchgesetzt, dass die Geschäfte am Heiligabend um 14.00 Uhr schließen müssen. Fällt der Heiligabend auf einen Sonntag, sind zusätzliche Beschränkungen zu beachten. Sie leiten sich aus der Verordnung 2003/88/EG im Zusammenhang mit dem Arbeitszeitengesetz ab. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Öffnung am Heiligabend dann mit unter die maximal mögliche Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage fällt. Für „stille Tage“ gilt in einigen Bundesländern allerdings ein komplettes Verkaufsverbot, wenn diese auf einen Sonntag fallen. Dazu gehört beispielsweise Nordrhein-Westfalen. Geschäfte in Bahnhöfen und an Flughäfen können Ausnahmeregelungen beantragen.

Am Heiligabend gilt vielerorts ein Tanzverbot

Auch Gastronomen sollten die für „stille Tage“ geltenden Regelungen genauer studieren. In den meisten deutschen Bundesländern gilt am Heiligabend ein Tanzverbot, das zwischen 13.00 und 17.00 Uhr beginnt und Mitternacht endet. Zu diesen Ländern zählen Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die verbleibenden sechs Bundesländer haben sich dem Tanzverbot am Heiligabend nicht angeschlossen.

Sogar im Kinoprogramm müssen am Heiligabend Einschränkungen beachtet werden. Hier dürfen keine Filme gezeigt werden, die keine Feiertagsfreigabe nach dem Paragrafen 29 der FSK-Regelungen haben. Diese Freigabe erhalten nur Filme, welche dem Charakter des jeweiligen stillen Tags nicht widersprechen. Welche Tage dabei berücksichtigt werden müssen, ist in Deutschland ebenfalls den Regelungen der einzelnen Bundesländer zu entnehmen.