Weihnachtsstern

Es gibt einige Voraussetzungen zu beachten, wenn das Umtauschrecht für doppelte oder nicht passende Weihnachtsgeschenke genutzt werden soll. Ein bedingungsloses Recht auf einen Umtausch oder eine Rückgabe kennt das deutsche Gesetz nicht. Allerdings können die Händler abweichende Vereinbarung zu Gunsten der Kunden treffen. Das tun viele Händler auch gerade in der Weihnachtszeit, weil sie das Maximum bei den möglichen Umsätzen ausschöpfen möchten.

Hier sollten die Kunden aber sehr genau auf die Befristung achten, denn diese weist bei den Handelsketten erhebliche Unterschiede auf. Eine gute Absicherung besteht dann, wenn das saisonal erweiterte Umtauschrecht direkt auf dem Kassenbon mit vermerkt wird. Anderenfalls sollten sich Kunden zur Sicherheit die Flyer oder Anzeigen aufheben, in denen die Zusatzregelungen zum Umtausch der Weihnachtsgeschenke beworben werden. Bei Online-Angeboten empfiehlt sich die Sicherung mit einem Screenshot.

Vorsicht: Der Paragraf 312g BGB weist einige Ausnahmen auf!

Bei Online- Bestellungen und Geschäften mit „fliegenden Händlern“ hat der Kunde ein grundsätzliches Widerrufsrecht, welches in einer Frist von 14 Tagen geltend gemacht werden kann. Doch hier müssen einige Besonderheiten beachte werden. Auf schnell verderbliche Waren kann das Widerrufsrecht nicht angewendet werden. Sie finden sich oft in Präsentkörben, die als Weihnachtsgeschenke auf den Gabentisch kommen. Auch kann das Widerrufsrecht nicht auf Software angewendet werden, bei der die Originalverpackung bereits geöffnet wurde. Ausnahmen gibt es auch bei Abo-Verträgen für den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften. Das sollten diejenigen wissen, die ein Geschenkabo als Weihnachtsgeschenk überreichen möchten.

Was bedeutet das Umtauschrecht nach BGB?

Unter bestimmten Voraussetzungen können als Weihnachtsgeschenke gekaufte Waren immer zurückgegeben werden. Das regelt der Paragraf 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach hat der Käufer verschiedene Rechte. Er kann für beschädigte oder nicht korrekt funktionierende Waren eine Nacherfüllung auf der Basis des Paragrafen 439 BGB in Form einer Reparatur oder einer Ersatzlieferung verlangen. Alternativ zum Umtauschrecht ist ein Rücktritt vom Kauf möglich. In welchen Fällen ein Sachmangel vorliegt, ist im Paragrafen 434 BGB geregelt. Auch eine Minderung des Kaufpreises käme als zweite Alternative zum Umtauschrecht in Frage. Die gesetzlichen Grundlagen für die Kaufpreisminderung finden sich im Paragrafen 441 BGB.

Quelle: BGB