Weihnachtslandschaft mit Kerze

Viele Familien buchen sich für Weihnachten und Silvester Flugreisen in südliche Gefilde oder die beliebtesten Skigebiete der Welt. Damit möchten sie vor allem den Stress umgehen, der in zahlreichen Haushalten rund um die Feiertage entsteht. Doch gerade im Herbst und Winter kommt es häufig zur Flugausfällen und Flugverspätungen. Deshalb ist es eine sinnvolle Sache, sich mit den Rechten zu beschäftigen, die den Passagieren in diesen Fällen zugestanden werden. Rechtsgrundlage ist die EG-Verordnung 261/2004, auch Fluggastrechte-Verordnung genannt.

Was sind außergewöhnliche Umstände bei Flugreisen?

Werden Flüge aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert oder verschoben, stehen den Passagieren keine finanziellen Entschädigungen zu. Allerdings dürfen sie sich bei ihren Flugreisen in diesen Fällen darauf verlassen, dass die Airline nach dem Übereinkommen von Montreal eine Betreuung der Fluggäste absichern muss. Außergewöhnliche Umstände sind alle Flughemmnisse, welche nicht durch die Airline zu vertreten sind. Dazu gehören beispielsweise vorrübergehende Sperrungen des Luftraums infolge eines Vulkanausbruchs. Das hat der Europäische Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-12/11 im Jahr 2013 entschieden.

Eine besondere Bedeutung kommt den wetterbedingten Ausfällen und Verspätungen von Flugreisen zu. Eine reguläre Entschädigung können die Fluggäste nicht geltend machen, wenn ein Flughafen beispielsweise wegen eines Schneesturms ausgerechnet zu Weihnachten geschlossen werden muss. Allerdings haben die Airlines die Pflicht, die Fluggäste zu betreuen und sie auf alternativen Wegen zu ihrem Zielflughafen zu bringen. Nehmen Passagiere aus wichtigen Gründen diese Ersatzangebote nicht an, haben sie das Recht auf eine vollständige Erstattung des Flugpreises. Besonderheiten gelten dann, wenn eine unzureichende Bevorratung mit Enteisungsmitteln oder eine fehlende Ersatzcrew die Ursache für Ausfälle und Verspätungen auf Flugreisen sind. Dabei handelt es sich um Dinge, die von der Airline beeinflusst werden können.

Welche pauschalen Entschädigungen gibt es für Verspätungen?

Kommen Passagiere zu spät am Zielort an, hängt die Höhe der Entschädigungen von der Länge des Fluges und der damit zu überwindenden Distanz ab. Wer für seinen Weihnachtsurlaub Flugreisen auf der Kurzstrecke (bis zu 1.500 Kilometer) gebucht hat, beträgt die pauschale Entschädigung maximal 250 Euro. Bei gravierenden Verspätungen auf der Mittelstrecke (bis 3.500 Kilometer) werden bis zu 400 Euro Entschädigung fällig. Bei Langstreckenflügen (mehr als 3.500 Kilometer), bei denen sich der Start- oder Zielflughafen außerhalb der Europäischen Union befindet, können Entschädigungen bis zu 600 Euro beansprucht werden.

Ab wann die Entschädigungen bei einer Verspätung gezahlt werden müssen, unterscheidet sich ebenfalls anhand der Länge der gebuchten Flüge. Ein Kurzstreckenflug gilt ab zwei Stunden Verspätung als regresspflichtiger Flug. Auf der Mittelstrecke muss ein Flug mindestens drei Stunden später ankommen, als der Flugplan ausweist. Auf der Langstrecke können ab drei Stunden Verspätung Entschädigungen für nicht planmäßig durchgeführte Flugreisen geltend gemacht werden.

Quelle: Fluggastrechte-Verordnung, FairPlane