Weihnachtspaket

Das Ladenschlussgesetz des Bundes regelt im Paragrafen 14, dass in der Weihnachtszeit an den Adventssonntagen die Geschäfte grundsätzlich nicht öffnen dürfen. Dieser Passus findet sich im dritten Absatz und lautet wörtlich: „Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.“
Allerding gelten hier Ausnahmen, welche beispielsweise im Paragrafen 10 der gleichen Rechtsnorm aufgeführt sind. Danach ist unter bestimmten Bedingungen der Verkauf von Süßwaren, Milcherzeugnisse und für den jeweiligen Ort typische Waren auf der Basis von Ausnahmeregelungen der einzelnen Bundesländer sowie von Genehmigungen des Bundesarbeitsministeriums verkauft werden. Genau diese Ausnahmen gelten auch für die Weihnachtsmärkte, die im Jahr 2016 schon Ende November ihre Pforten geöffnet haben.

Was regelt das Ladenschlussgesetz für den Heiligabend?

Fällt der Heiligabend auf einen Sonntag, ist der Paragraf 15 aus dem Ladenschlussgesetz des Bundes zu beachten. Er besagt, dass dann beispielsweise die Händler für Weihnachtsbäume noch einmal für drei Stunden öffnen dürfen. Auch Lebensmittelhändler haben in diesem Fall die Chance auf eine dreistündige Öffnung. Allerdings schreibt das Bundesladenschlussgesetz vor, dass die Geschäfte am Sonntag, der zugleich der Heiligabend ist, spätestens um 14 Uhr schließen müssen. Diese Ladenschlusszeit gilt auch für die Weihnachtsmärkte. Sie profitieren hinsichtlich der sonstigen Öffnungszeiten von den Ausnahmen im Paragrafen 20, denn sie zählen zu den dort im Absatz 1 benannten Volksbelustigungen.

Ladenschlussgesetze der Bundesländer sind teils noch strenger

Einige der deutschen Bundesländer besitzen ein noch strengeres Ladenschlussgesetz als der Bund. Sie schließen alle Adventssonntage aus der Möglichkeit zur Geschäftsöffnung aus. Das heißt, dass auch dann kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden kann, wenn der 1. Advent auf das letzte Wochenende im November fällt. Zu diesen Bundesländern gehören beispielsweise Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz. Andere Bundesländer erlauben verkaufsoffene Sonntage im Advent unter besonderen Voraussetzungen. Den derzeit größten Spielraum für Händler bietet das Ladenschlussgesetz in Nordrhein-Westfalen. Dort sind ein bis zwei verkaufsoffene Adventssonntage erlaubt, was davon abhängt, ob die Händler stadtweit oder nur in bestimmten Stadtbezirken öffnen. Das Saarland erlaubt zumindest den 1. Advent als verkaufsoffenen Sonntag.

Was sagen die Ladenschlussgesetze anderer Länder?

Sehr liberale Regelungen finden sich im Ladenschlussgesetz von Österreich. Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, dürfen sämtliche Geschäfte bis 14 Uhr öffnen. Süßwaren dürfen zu Heiligabend bis 18 Uhr und Tannenbäume sogar bis 20 Uhr verkauft werden. In einzelnen Orten in Österreich dürfen die Geschäfte auch an allen Adventssonntagen von 14 bis 18 Uhr öffnen, solange keine Angestellten für die Öffnung benötigt werden.

Noch besser haben es die Händler in Finnland. Kleinere Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 400 Quadratmetern dürfen ganzjährig jeden Sonntag mit Ausnahme der kirchlichen Feiertage in der Zeit von 12 bis 18 Uhr öffnen. Am Heiligabend müssen die Geschäfte in Finnland spätestens um 13 Uhr schließen, egal auf welchen Wochentag er fällt. Polen zeigt sich komplett liberal. Hier schreibt das Ladenschlussgesetz lediglich eine Schließung an gesetzlichen Feiertagen vor. Ähnlich wie in Österreich gelten jedoch Ausnahmen, die eine Öffnung erlauben, wenn der Geschäftsinhaber die Kunden ohne die Hilfe von Angestellten bedienen kann.

Quelle: gesetze-im-internet.de